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Johann-Georg-Weinhart-Straße 3
87600 Kaufbeuren

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Ensslin Laserworks erweitert sein Leistungsspektrum

Ensslin Laserworks verfügt über neue Möglichkeiten in der gesteuerten Laser-Materialbearbeitung. Durch eine Erweiterung des Maschinenportfolios um eine zusätzliche Laseranlage mit ...

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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Ensslin Laserworks e.K.

1.       Allgemeines

1.1     Die Angebote, Lieferungen und Leistungen der Firma Ensslin Laserworks e.K., Inhaber Holger Ensslin, Johann-Georg-Weinhart-Straße 3, 87600 Kaufbeuren (im Folgenden: „Ensslin Laserworks“ genannt) erfolgen ausschließlich auf Grundlage der vorliegenden Verkaufs- und Lieferbedingungen (im Folgenden: „VKB“ genannt), vorbehaltlich abweichender einzelvertraglicher Regelungen – für alle gegenwärtigen und zukünftigen Kauf- , Werk- und Werklieferungsverträge (im Folgenden: „Lieferungen“ genannt), die Ensslin Laserworks als Leistungserbringer mit einem Unternehmen im Sinne des § 14 Abs. 1 BGB als Kunden (nachfolgend: „Auftraggeber“ genannt) abschließt.

1.2     Streichungen und Abänderungen der VKB bedürfen zur Gültigkeit in jedem Falle der schriftlichen Bestätigung.

1.3     Mögliche Zusicherungen von Ensslin Laserworks haben nur Gültigkeit, wenn sie durch diese schriftlich mit Unterschrift bestätigt worden sind.

1.4     Durch die Erteilung oder Bestätigung eines Auftrags erklärt der Auftraggeber sein Einverständnis mit diesen VKB. Erteilt oder bestätigt der Auftraggeber seinen Auftrag abweichend von diesen VKB, so gelten dennoch nur diese VKB, selbst wenn Ensslin Laserworks den Bedingungen des Auftraggebers nicht widerspricht. Entgegenstehende oder von diesen VKB abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennt Ensslin Laserworks nicht an; Abweichungen zu diesen VKB gelten nur, wenn Ensslin Laserworks ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt hat.

2.       Angebot, Vertragsschluss, Auftragsbearbeitung/Bearbeitung von Kundenteilen, Unterlagen, Kostenanschläge, nachträgliche Änderung des Vertragsinhalts, Selbstlieferungsvorbehalt

2.1     Alle Angebote von Ensslin Laserworks sind freibleibend. Der Vertrag kommt erst mit schriftlicher Bestätigung des Auftrags durch Ensslin Laserworks zustande, durch welche unter Ausschluss mündlicher Vereinbarungen Gegenstand, Umfang, Preis und Bedingungen der Lieferungen bestimmt werden. Nicht der Schriftform entsprechende Ergänzungen oder Nachträge werden nur mit schriftlicher Bestätigung verbindlich. Mündliche Erklärungen der Ensslin Laserworks sind nur verbindlich, wenn sie von vertretungsberechtigten Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht abgegeben wurden und wenn beide Vertragsparteien darüber einig sind, dass die Schriftformklausel für die betreffende Erklärung abgedungen ist.

2.2     Grundsätzlich stellt der vom Auftraggeber erteilte Auftrag das Angebot zum Vertragsschluss dar. Im Auftrag sind alle Angaben zur Auftragsdurchführung zu machen. Dies gilt für alle Lieferungen, Dienstleistungen und Werkleistungen der Ensslin Laserworks. Hierzu zählen insbesondere, aber nicht nur, Angaben zur Artikelbezeichnung, Stückzahl, Maßen, Material, Werkstoffnummer, Werkstoffzusammensetzung, Vorbehandlungen, Bearbeitungsspezifikationen, Behandlungsvorschriften, Wärme- und Oberflächenbehandlung, Lagerung, Normen sowie allen sonstigen technischen Parametern und physikalischen Kenndaten. Fehlende, fehlerhafte oder unvollständige Angaben gelten als ausdrücklich nicht vereinbart und begründen keine Verpflichtung von Ensslin Laserworks, weder im Sinne von Erfüllungs- und Gewährleistungs-, noch im Sinne von Schadensersatzansprüchen. Weicht der vom Auftraggeber erteilte Auftrag von dem Antrag von Ensslin Laserworks ab, so wird der Auftraggeber die Abweichung gesondert kenntlich machen. Bei der Bearbeitung von Kundenteilen oder -materialien hat der Auftraggeber dafür Sorge zu tragen, dass ausreichend Teile bzw. Material zum Einrichten für Tests zur Verfügung stehen. Anderenfalls steht der Auftraggeber das Risiko für die Teile bzw. Materialien, die vor der eigentlichen Bearbeitung zu Applikationszwecken verwendet werden müssen und dadurch unbrauchbar werden können. Bereits geringfügige Schwankungen der Materialzusammensetzung und/oder der Oberflächenbeschaffenheit können erhebliche Unterschiede bei der Laserbearbeitung zur Folge haben. Veränderliche Bearbeitungsergebnisse, die darauf zurückzuführen sind, sind kein Reklamationsgrund, der von Ensslin Laserworks anerkannt wird. Sofern kundenspezifische Artikel auf Wunsch des Auftraggebers u.a. Sonderausstattungen haben und nach Maßgabe von Rahmenverträgen kontinuierlich geliefert werden bzw. geliefert werden sollen, ist der Auftraggeber verpflichtet, bei Streichung dieser Artikel oder hierauf bezogenen Änderungswünschen dies der Ensslin Laserworks mindestens 4 Monate vorher schriftlich mitzuteilen und den bei Beendigung der Produktion vorhandenen Lagerbestand der Ware in bisheriger Ausstattung einschließlich eventuell vorhandener Zukaufteile abzunehmen. Soweit der Rahmenvertrag oder Abrufbestellungen nichts anderes vorsehen, ist diese Abnahmepflicht jedoch beschränkt entweder auf eine durchschnittliche monatliche Produktionsmenge (bezogen auf das Vertragsvolumen) oder für diesen Zeitraum vereinbarten Abrufmengen inkl. möglicherweise disponierter Zukaufteile; es gilt die jeweils höhere Menge.

2.3     Gewichts- und Maßangaben in Prospekten können ungenau sein und sind deshalb nicht verbindlich. Abbildungen dienen nur der Erläuterung des Textes und können vom Produkt abweichen.

2.4     Ensslin Laserworks behält sich an allen Angeboten und sonstigen Unterlagen sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen ohne Zustimmung durch Ensslin Laserworks weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden und sind nach Abwicklung des Vertrages bzw. bei Scheitern der Vertragsverhandlungen an Ensslin Laserworks zurückzugeben.

2.5     Ensslin Laserworks bemüht sich, einem nach Vertragsabschluss erfolgenden Änderungsverlangen des Auftraggebers bzgl. der vertragsgegenständlichen Lieferungen und/oder Leistungen Rechnung zu tragen, soweit dies im Rahmen der betriebsüblichen Leistungsfähigkeit zumutbar ist. Soweit die Prüfung der Änderungsmöglichkeiten oder die tatsächliche Durchführung der Änderungen Auswirkungen auf das vertragliche Leistungsgefüge (Vergütung, Fristen etc.) hat, ist unverzüglich eine schriftliche Anpassung der vertraglichen Regelungen vorzunehmen. Ensslin Laserworks kann für die Dauer der Unterbrechung auf Grund der Prüfung des Änderungsverlangens und der Vereinbarung über die Anpassung der vertraglichen Regelungen eine angemessene zusätzliche Vergütung in Anlehnung an die Stundensätze derjenigen Mitarbeiter verlangen, die auf Grund der Unterbrechung nicht anderweitig eingesetzt werden können. Ensslin Laserworks darf für eine erforderliche Prüfung, ob und zu welchen Bedingungen die gewünschte Änderung durchführbar ist, ebenfalls zusätzlich eine angemessene Vergütung verlangen, sofern Ensslin Laserworks den Vertragspartner/Auftraggeber auf die Notwendigkeit der Prüfung hinweist und dieser einen entsprechenden Prüfungsauftrag erteilt.

2.6     Kommt es bei Vertragsabschluss zu unverschuldeten Irrtümern seitens Ensslin Laserworks, z.B. auf Grund von Übermittlungsfehlern, Missverständnissen etc., so ist ein Schadensersatz gem. § 122 BGB seitens Ensslin Laserworks ausgeschlossen.

3.       Preise und Zahlung

3.1     Ensslin Laserworks behält sich das Recht vor, Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages von Ensslin Laserworks nicht zu vertretende Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere auf Grund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen, eintreten. Diese wird Ensslin Laserworks dem Vertragspartner/Auftraggeber auf Verlangen nachweisen.

3.2     Die Preise verstehen sich vorbehaltlich gesonderter Vereinbarung ab Werk/Lager ausschließlich Porto, Versand, Fracht, Verpackung, Versicherung, Aufstell- und Montageleistungen. Die MwSt wird in der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Höhe zusätzlich in Rechnung gestellt.

3.3     Einwegtransportpaletten oder -boxen gelten als Verpackung. Die genannten Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer; diese wird in der jeweils gesetzlichen Höhe hinzugerechnet.

Ensslin Laserworks ist berechnet, angemessene Abschlagszahlungen zzgl. des darauf entfallenden gesetzlichen MwSt-Betrages zu verlangen.

3.4     Über Paletten und Gitterboxen, die im Tauschverfahren eingesetzt werden, führt Ensslin Laserworks Verrechnungskonten. Ein evtl. offener Saldo wird dem Auftraggeber oder Spediteur bei Bedarf mitgeteilt. Erfolgt nach angemessener Fristsetzung kein Ausgleich des Saldos, ist Ensslin Laserworks berechtigt, den entsprechenden Gegenwert in Rechnung zu stellen. Ebenso verpflichtet sich Ensslin Laserworks zum Ausgleich gegenüber seinem Partner.

3.5     Ensslin Laserworks und der Auftraggeber können darüber hinaus Preisklauseln gem. den Vorgaben des Preisklauselgesetzes vereinbaren.

3.6     Die Rechnungsbeträge sind innerhalb von 14 Tagen oder gemäß Angebot ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Abweichende Zahlungsvereinbarungen und der Abzug von Skonto bedürfen besonderer schriftlicher Vereinbarung. Reparaturen und Ersatzteile sind grundsätzlich gegen Nachnahme und ohne jeden Abzug zahlbar. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.

3.7     Kommt es nach Vertragsschluss zu einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögenslage oder der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers oder wird Ensslin Laserworks eine früher eingetretene Verschlechterung bekannt und kommt der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Ensslin Laserworks nicht nach, so ist Ensslin Laserworks berechtigt, Zahlungen vor Eintritt des vereinbarten Zahlungstermins zu verlangen, noch nicht gezahlte Ware nur gegen angemessene Sicherheitsleistung oder ersatzweise Vorauszahlung zu liefern und bei hereingenommenen Wechseln die Zahlung vor Beendigung der Laufzeit zu verlangen. Werden innerhalb einer von Ensslin Laserworks gesetzten angemessenen Nachfrist weder Vorauszahlungen noch Sicherheitsleistungen erbracht, so ist Ensslin Laserworks zum Rücktritt nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften berechtigt.

3.8     Die Zahlung mit Wechseln und Schecks bedarf besonderer Vereinbarung. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber und für Ensslin Laserworks kosten- und spesenfrei angenommen.

3.9     Schaltet der Auftraggeber eine Zentralregulierungsgesellschaft ein, tritt der schuldbefreiende Rechnungsausgleich erst mit Zahlungsgutschrift auf dem Konto von Ensslin Laserworks ein.

3.10   Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif, unbestritten oder von Ensslin Laserworks anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

4.       Liefermodalitäten, Erfüllungsort, Gefahrübergang

4.1     Die Lieferzeiten werden so angegeben, dass sie mit Wahrscheinlichkeit eingehalten werden können. Lieferfristen beginnen für Ensslin Laserworks, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, nicht früher als mit dem Tag der letzten Unterschrift bei schriftlichen Verträgen, andernfalls mit dem Datum des Bestätigungsschreibens von Ensslin Laserworks, in keinem Fall jedoch früher als nach Abklärung aller Ausführungseinzelheiten oder nach Eingang aller für die Leistung der Ensslin Laserworks erforderlichen Erklärungen, Spezifikationen oder Nachweise des Auftraggebers und auch nicht vor Eingang einer Anzahlung, wenn der Auftraggeber zur Leistung einer Anzahlung verpflichtet ist. Ensslin Laserworks ist berechtigt, die Erfüllung ihrer Leistungsverpflichtung zu verweigern, wenn Ensslin Laserworks von einem eigenen Lieferanten, nicht nur vorübergehend im Stich gelassen wird, obwohl mit diesem ein zur Erfüllung der eigenen Lieferverpflichtung ausreichendes Deckungsgeschäft geschlossen wurde und Ensslin Laserworks das Ausbleiben der Selbstbelieferung nicht zu vertreten hat. In diesem Fall verpflichtet sich Ensslin Laserworks, den Auftraggeber unverzüglich über das Leistungshindernis zu informieren und eine eventuell bereits empfangene Gegenleistung zu erstatten. Kommt es infolge höherer Gewalt oder sonstiger nicht von Ensslin Laserworks zu vertretenden Umständen zu Verzögerungen der Lieferung, so verlängern sich die Lieferfristen angemessen.

4.2     Sofern sie nicht erkennbar für den Auftraggeber ohne Interesse sind, sind Teillieferungen zulässig und Ensslin Laserworks steht der hierauf entfallende Vertragspreis zu.

4.3     Erfüllungsort für die in Auftrag gegebenen Leistungen ist Kaufbeuren. Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, soll der Auftraggeber die Ware nach Anzeige der Fertigstellung dort abholen.

4.4     Der Auftraggeber ist zur Abnahme verpflichtet, sobald ihm die Fertigstellung der in Auftrag gegebenen Leistungen durch Ensslin Laserworks angezeigt wurde. Nimmt der Auftraggeber die Leistung nicht innerhalb von zwei Wochen nach Anzeige ab, so gilt die Abnahme als erfolgt.

4.5     Die Gefahr für Untergang, Verlust oder Beschädigung der Ware geht mit Anzeige der Fertigstellung der Ware auf den Auftraggeber über.

4.6     Wird eine Lieferfrist von Ensslin Laserworks nicht eingehalten, ist der Auftraggeber nur zum Rücktritt berechtigt, wenn eine vom Auftraggeber gesetzte angemessene Frist zur Lieferung erfolglos verstrichen ist. Eine Nachfrist gem. § 323 Abs. 1 BGB muss, wenn Ensslin Laserworks einen Gegenstand zu liefern hat, den sie auf Vorrat produziert oder auf Lager hält, mindestens 12 Werktage und die Lieferung von Sachgesamtheiten die Ensslin Laserworks herstellt oder montiert, mindestens ein Drittel der ursprünglich vereinbarten oder vorgesehenen Zeit betragen.

4.7     Auf Schadensersatz wegen Lieferverzugs haftet Ensslin Laserworks nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von ihr oder ihren leitenden Angestellten zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Außer in den Fällen vorsätzlicher Vertragsverletzung ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Ensslin Laserworks haftet ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der Lieferverzug auf der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; die Schadensersatzhaftung ist aber auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

4.8     Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist Ensslin Laserworks berechtigt, den insoweit entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

4.9     Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt der Versand „ab Werk“ auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Ensslin Laserworks bleibt die Wahl der Versandart nach billigem Ermessen vorbehalten. Die Gefahr geht mit Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder sonstigen Transportbeauftragten auf den Auftraggeber über; dies gilt auch bei Teillieferungen und auch dann, wenn die Ware durch Ensslin Laserworks selbst ausgeliefert wird. Verzögert sich die Übergabe aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen, so geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft an den Auftraggeber auf diesen über.

5.       Warenanlieferung, Eingangskontrolle durch Ensslin Laserworks

5.1     Für Schäden durch ungenaue Beschriftung und Kennzeichnung der Ware haftet Ensslin Laserworks nicht.

5.2     Die zu bearbeitenden Waren werden von Ensslin Laserworks auf äußerlich erkennbare Schäden untersucht. Zu weitergehenden Kontrollen ist Ensslin Laserworks nicht verpflichtet. Festgestellte Mängel werden dem Auftraggeber innerhalb von 10 Werktagen ab Mangelentdeckung angezeigt.

5.3     Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche Schäden einschließlich entgangenen Gewinns, die Ensslin Laserworks durch die Zurverfügungstellung von nicht bearbeitungsfähigem Material entstehen, zu ersetzen.

6.       Untersuchungs- und Rügeobliegenheit; Gewährleistung

6.1     Alle Ansprüche wegen mangelhafter Lieferung oder Leistung setzen voraus, dass den Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen wurde. Mängelrügen haben schriftlich zu erfolgen.

          Konnte ein Mangel bei Wareneingang nicht entdeckt werden, ist nach Entdeckung eine etwaige Weiterverarbeitung des Liefer- oder Leistungsgegenstandes unverzüglich einzustellen.

          Die Beweislast dafür, dass ein verdeckter Mangel vorliegt, trägt der Auftraggeber.

6.2     Für Dienst- und Werkleistungen gilt die Regelung des § 377 HGB entsprechend.

6.3     Soweit Ensslin Laserworks keine Garantie für die Beschaffenheit des Werkes übernommen oder einen Mangel nicht arglistig verschwiegen hat, sind die Rechte des Auftraggebers wegen eines Mangels nach erfolgter Durchführung der vereinbarten Abnahme durch den Auftraggeber ausgeschlossen, soweit der Auftraggeber den Mangel nicht gerügt hat, obwohl er ihn bei der vereinbarten Art der Abnahme hätte feststellen können.

6.4     Der Auftraggeber hat Ensslin Laserworks die zur Prüfung des gerügten Mangels erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die Ware zu diesem Zweck zu übergeben. Bei unberechtigten Beanstandungen behält sich Ensslin Laserworks die Belastung des Auftraggebers mit Fracht- und Umschlagskosten sowie des Überprüfungsaufwands vor.

6.5     Die Mängelrüge entbindet den Auftraggeber nicht von der Einhaltung seiner Zahlungsverpflichtung.

6.6     Soweit ein Mangel der Liefererzeugnisse von Ensslin Laserworks vorliegt, ist Ensslin Laserworks nach eigener Wahl zur Mangelbeseitigung, Ersatzlieferung oder Gutschrift berechtigt.

6.7     Die Nachbesserung kann nach Abstimmung mit Ensslin Laserworks auch durch den Auftraggeber erfolgen. Ansprüche des Auftraggebers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die Ware nachträglich an einen anderen Ort als den der Niederlassung des Auftraggebers verbracht wurde.

7.       Schadensersatz

7.1.    Ensslin Laserworks haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Auftraggeber Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten von Ensslin Laserworks beruhen. Die Schadensersatzhaftung ist jedoch außer bei vorsätzlicher Vertragsverletzung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Bei schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet Ensslin Laserworks nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist. Ensslin Laserworks haftet ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen für arglistig verschwiegene Mängel.

7.2.    Die gesetzliche Haftung wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Veräußert der Auftraggeber die Liefergegenstände unverändert oder nach Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung mit anderen Waren, so stellt er Ensslin Laserworks im Innenverhältnis von Produkthaftungsansprüchen Dritter frei, soweit er für den die Haftung auslösenden Fehler verantwortlich ist.

7.3.    Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.

7.4.    Die Haftungsbeschränkungen nach dieser Ziff. 7 gelten auch für eine etwaige Haftung der gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von Ensslin Laserworks gegenüber dem Auftraggeber.

8.       Verjährung

8.1.    Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Produkte, Dienst- und Werkleistungen von Ensslin Laserworks sowie die daraus bestehenden Schäden beträgt ein Jahr. Der Beginn der Verjährungsfrist richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

8.2.    Die Verjährungsfrist nach vorhergehender Ziffer 8.1. gilt nicht im Falle des Vorsatzes, wenn Ensslin Laserworks den Mangel arglistig verschwiegen hat, bei Schadensersatzansprüchen wegen Personenschäden oder Freiheit einer Person, bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz und bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung.

8.3.    Nacherfüllungsmaßnahmen hemmen weder die für die ursprüngliche Leistungserbringung geltende Verjährungsfrist, noch lassen sie die Verjährung neu beginnen.

9.       Pfandrecht

9.1.    Wegen aller Forderungen aus dem Vertrag steht Ensslin Laserworks ein Pfandrecht an den aufgrund des Vertrages in den Besitz von Ensslin Laserworks gelangten Sachen des Auftraggebers zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früheren Lieferungen oder Leistungen geltend gemacht werden, soweit diese mit dem Liefer- oder Leistungsgegenstand im Zusammenhang stehen.

9.2.    Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht, soweit dieses unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Die §§ 1204 ff. BGB und § 50 Abs. 1 InsO finden entsprechende Anwendung.

9.3.    Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen um mehr als 10 %, so wird Ensslin Laserworks auf Verlangen des Auftraggebers insoweit Sicherheiten nach eigener Wahl freigeben.

10.     Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

10.1   Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und unter Ausschluss derjenigen kollisionsrechtlichen Vorschriften, die auf eine andere Rechtsform verweisen. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Ort des Gefahrübergangs. Gerichtsstand ist Kaufbeuren; dies gilt auch für Klagen im Wechsel- und Scheckprozess. Daneben ist Ensslin Laserworks berechtigt, den Auftraggeber an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

10.2   Sollte eine Regelung dieser VKB unwirksam oder, z. B. wegen Lieferung ins Ausland, undurchführbar sein, so berührt dies die Wirksamkeit der VKB im Übrigen nicht und die Parteien sind verpflichtet, diese Regelung auf Vorschlag von Ensslin Laserworks durch Seite 7 Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen Ensslin Laserworks AG Kunststofftechnik eine Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

10.3   Sollte eine Regelung dieser VKB unwirksam sein, gleich aus welchem Grund, und sollte sie nicht durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung in ähnlicher Weise erfüllt, so können Preise nach billigem Ermessen angepasst werden (§ 315 f. BGB).

10.4   Auftraggeber aus EG-Mitgliedsstaaten sind Ensslin Laserworks bei innergemeinschaftlichem Erwerb zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der Ensslin Laserworks möglicherweise entsteht auf Grund von Steuervergehen des Auftraggeber selbst oder auf Grund falscher oder unterlassener Auskünfte des Auftraggebers über seine für die Besteuerung maßgeblichen Verhältnisse.

Kaufbeuren, November 2013

Ensslin Laserworks e.K.